Videoüberwachung vs. Datenschutz | Checkliste und Hinweise

Videoüberwachung und Datenschutz – was beim Einsatz von Videokameras, der Videoaufzeichnung, Speicherdauer von Videomaterial und Weitergabe (auch an die Polizei) sowie der Veröffentlichung z. B. auf YouTube beachtet werden sollte.

In machen Fällen des Einsatzes von Videokameras ist die Vorabkontrolle durch den Beauftragten für den Datenschutz - den Datenschutzbeauftragten zwingend notwendig - gesetzlich vorgeschrieben.

Hinweise zum Einsatz von Videoüberwachungssystemen

Videoüberwachung und Datenschutz - Hinweise und Checkliste zum Einsatz von VideokamerasBeim Einsatz von Verfahren, die einer Vorabkontrolle unterliegen wie z. B. Videokameras (Videoüberwachungssysteme), RFID-basierte Zugangs- bzw. Zutritts- oder Zeiterfassungssysteme ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) gesetzlich vorgeschrieben. Das Versäumnis oder die Unterlassung der Bestellung eines DSB ist bußgeldbewehrt.

Eine Vorabkontrolle eines Verfahrens – z. B. der Videoüberwachung - ist immer dann notwendig, wenn Rechte und Risiken Betroffener – also z. B. der durch Videokameras erfassten Personen – tangiert werden. Geregelt ist die Notwendigkeit der Vorabkontrolle im § 4d Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Link zum § 4d BDSG https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4d.html

Videoüberwachung vs. Schutz des Betroffenen – z. B. Arbeitnehmerdatenschutz

Im Fall des Einsatzes von Videokameras könnte also z. B. der Arbeitnehmerdatenschutz zur Anwendung kommen, da es dem Arbeitgeber ermöglicht würde, durch die Videoaufzeichnungen eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Arbeitnehmer vorzunehmen – was im Sinne datenschutzrechtlicher Betrachtung grundsätzlich verboten ist.

Ein anderes praktische Beispiel ist der Einsatz von Videokameras im gastronomischen Bereich. Werden hier neben dem Servicepersonal auch Gäste und Dritte permanent von der Videokamera erfasst und erfolgt zudem auch noch eine Aufzeichnung – sei es auch nur für kurze Zeit – tangiert man Arbeitnehmerdatenschutz und Persönlichkeitsrecht gleichermaßen – eine solche Videoüberwachung wäre aus Sicht des Datenschutzes unzulässig.

Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten

Vor dem Einsatz von Videoüberwachung - hier zählt bereits die Montage einer Videokamera unabhängig der Inbetriebnahme – muss die Vorabkontrolle durch den ordentlich bestellten Datenschutzbeauftragten erfolgen.

Neben der Interessensabwägung, welche die Auslotung alternativer Methoden sowie Rechte Betroffener (Kunden, Mitarbeiter und andere Dritte) beinhaltet, werden auch sicherheitsrelevante Aspekte, wie z. B. die eingesetzte Verschlüsselung durch den DSB - als fachkundigen und unabhängigen Gutachter - bewertet. Auch die eventuelle Speicherung - genauer die Speicherdauer - der Videoaufzeichnungen ist ein wichtiges datenschutzrelevantes Prüfkriterium.

Checkliste zum Einsatz von Videoüberwachungssystemen

Checkliste - was muss VOR dem Einsatz eines Videoüberwachungssystems beachtet werden:

  • Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses
  • Vorabkontrolle durch einen Datenschutzbeauftragten (z. B. einen externen DSB)
  • Zustimmung des Betriebsrates einholen (insofern vorhanden)
kommt es zum Einsatz eines Videoüberwachungssystems:
  • Bestellung des Datenschutzbeauftragten
  • gesetzeskonforme Kennzeichnung (Symbol einer Videokamera, Angabe der verantwortlichen Stelle)
Einen umfangreichen Leitfaden - eine Checkliste - zum Einsatz der Videoüberwachung hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Diesen Leitfaden können Sie sich als PDF-Dokument unter nachfolgendem Link herunterladen.

Link zum Download Sehen_und_gesehen_werden1.pdf

Hinweise zur Nutzung, Speicherdauer und Weitergabe von Videoaufzeichnungen

Wenn es zur Speicherung von Videoaufzeichnungen kommt, gilt es eine angemessene - der Verhältnismäßigkeit entsprechende - Speicherdauer zu definieren und umzusetzen. Nur in Ausnahmefällen kann man von einer zulässigen Speicherdauer von mehr als 24 Stunden ausgehen, was im Einzelfall zu bewerten und im Verfahrensverzeichnis zu begründen ist.

Veröffentlichung von Videos im Internet – auf YouTube, facebook und Co.

Eine Weitergabe der Videoaufzeichnungen an Dritte - dazu gehört natürlich auf die Veröffentlichung im Internet z. B. auf facebook oder YouTube ist im Sinne des Gesetzes verboten. Öffentliche Stellen, wie die Polizei modifizieren das von Ihnen veröffentlichte Videomaterial, so dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Eine solche datenschutzkonforme Aufbereitung des Videomaterials ist dem nicht fachkundigen Hobbyfilmer zumeist nicht möglich, weshalb von der Veröffentlichung von Videoaufzeichnungen durch Überwachungskameras abzuraten ist.

Hinweis zu Anfragen von Videoaufzeichnungen durch die Polizei

Selbst Anfragen oder gar Aufforderungen der Polizei zur Aushändigung von Videoaufzeichnungen zum Zweck der strafrechtlichen Aufklärung sind datenschutzrechtlich bedenklich. Im Grunde ist die Herausgabe von Videomaterial an die Polizei nicht zulässig, da dies das Persönlichkeitsrecht unbeteiligter Dritter tangieren kann. Im Fall der Weitergabe von Videoaufzeichnungen an die Polizei sollten Sie auf jeden Fall den Datenschutzbeauftragten hinzuziehen um eine datenschutzkonforme Lösung – mit dem Ziel der Unterstützung der Polizei - zu finden. Hierzu ist abschließend anzumerken, dass jede polizeiliche Anfrage im Einzelfall einer datenschutzrechtlichen Bewertung durch den DSB unterzogen werden sollte.

Videoaufzeichnungen – Videokameras mit Tonaufzeichnung sind verboten!

Bei der Auslotung der einzusetzenden Videotechnik sollten Sie beachten, dass die Videokameras nicht in der Lage sind, das gesprochene Wort aufzuzeichnen also keine Tonaufzeichnung ermöglichen. Hierzu gibt es eine klare gesetzliche Regelung im § 201 des Strafgesetzbuches „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“. Videokameras mit Tonaufzeichnung sind in Deutschland verboten!

Videokameras und der öffentliche Raum

Bei der Installation von Videokameras ist unabhängig einer Videoaufzeichnung penibel darauf zu achten, dass der öffentliche Raum nicht mit ins Bild / in den Erfassungsbereich der Videokamera gerät. Der öffentliche Raum ist hierbei nicht nur reinweg auf Grundstücksgrenzen oder Flächen begrenzt sondern bedeutet jegliche mögliche Erfassung von Bewegungen außerhalb des Hoheitsgebietes der verantwortlichen Stelle. So könnte z. B. eine Datenschutzverletzung vorliegen, wenn Aufnahmen des Umfeldes durch Fenster oder sich öffnende Türen möglich wären. Auch muss z. B. darauf geachtet werden, dass neben Personen keine KFZ-Kennzeichen durch die Videokameras erfasst werden können.

Videokameras datenschutzkonform einsetzen – kontaktieren Sie uns

Als fachkundiger Partner – als zertifizierter Datenschutzbeauftragter – beraten und unterstützen wir seit 2010 öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt in Fragen des Datenschutzes.

Gern können wir auch Sie fachkundig und kostengünstig in Datenschutzfragen wie z. B. dem datenschutzkonformen Einsatz von Videokameras bzw. der korrekten Umsetzung von Videoüberwachung beraten – kontaktieren Sie uns.