Datenschutz im Rehasportverein - DSB von Berlin - Hamburg

Rehasport - Datenschutz im Rehasportverein - externer DSB Berlin - HamburgSie sind anerkannter Leistungserbringer z. B. ein Rehasportverein, führen Rehabilitationssport oder Funktionstraining durch bzw. wollen zukünftig orthopädischen Rehasport, Herzsport oder Funktionstraining anbieten, dann sollten Sie neben den grundsätzlichen Rahmenbedingungen auch den Punkt DATENSCHUTZ betrachten und rechtskonform umsetzen.

Durchführung von Rehabilitationssport - Rehasport anbieten

Wenn Sie bereits Rehasportanbieter sind oder sich dahingehend informiert haben, dann werden Sie wissen, welche Punkte gemäß der Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining erfüllt sein und eingehalten werden müssen um Rehasport anbieten zu können. Ob die Anerkennung als gemeinnütziger Verein, der Einsatz von lizenzierten Übungsleitern, die Zertifizierung der einzelnen Übungsangebote (Kurse) sowie andere Punkte der Rahmenvereinbarung und Durchführungsvereinbarungen - es sind viele Punkte umzusetzen und einzuhalten um Rehasport anbieten zu dürfen.

Soweit ein paar grundsätzliche Punkte, die man bei bzw. vor der Durchführung von Rehasport beachten muss...

Nun widmen wir uns einem Thema, das recht häufig nur unzulänglich und im Einzelfall sogar gar keine Beachtung findet...

Datenschutzkonforme Umsetzung des Rehasports im Rehasportverein

Das Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - hat zum Ziel den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Neben den - aktuell 48 §§ - des BDSG gibt es in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften datenschutzrelevante Vorgaben, die es als Unternehmen, Gesellschaft oder als Rehasportverein gilt umzusetzen.

Neben den allgemeinen personenbezogenen Daten gibt es Daten, die einem höheren Schutzniveau unterliegen - die sensiblen personenbezogenen Daten. Dazu zählen Angaben wie Religion, ethische Herkunft und Daten zum Gesundheitszustand bzw. Krankheiten wie z. B. die Angaben der "verordnungsrelevanten Diagnosen" oder "Schädigungen der Körperfunktion" auf der Verordnung eines Rehasportlers.

Um den Vorgaben des BDSG bzw. dem Recht jedes einzelnen Rehasportlers gerecht zu werden, sind neben einigen grundsätzlichen Verhaltensregeln im Umgang mit den personenbezogenen Daten je nach Konstellation unterschiedlichste technisch organisatorische Maßnahmen sowie datenschutzrechtliche Punkte durch den Leistungserbringer - den Rehasportverein - sowie andere Beteiligte, wie z. B. Verbände, Abrechnungsdienstleister und Kostenträger zu beachten.

Wie sieht die datenschutzkonforme Umsetzung im Rehasport aus?

Dieser Beitrag kann und soll NICHT die Umsetzung des Datenschutzes bei der Durchführung von Rehasport erklären, da Selbiger wie zuvor erwähnt im Einzelfall auf Grund unterschiedlichster Konstellationen variiert. Angefangen bei satzungsmäßigen Regelungen über abrechnungsrelevante und vereinsinterne Prozesse bis hin zu Vorgaben der Landesverbände kann sich die rechtssichere datenschutzrelevante Umsetzung anders gestalten.

Einige Punkte sind jedoch allgemeinverbindlich und teils gesetzlich vorgeschrieben, wie z. B.:

  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
    (ist auf Grund der sensiblen personenbezogenen Daten unabdingbar)
  • Abschluss von Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG
    (z. B. mit dem Abrechnungsdienstleister oder Kooperationspartner)
  • Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 5 BDSG
    (z. B. der Übungsleiter, Mitglieder des Vorstandes, Kooperationspartner)
  • Erstellung und stetige Aktualisierung von Verfahrensverzeichnissen gemäß den Anforderungen des BDSG

Haftung durch den Vorstand und den Übungsleiter

Die gesetzlichen Vorgaben des BDSG umzusetzen liegt in der Verantwortung der verarbeitenden Stelle - also einzig beim Verein genauer dessen gesetzlichen Vertreter dem Vorstand. Satzungsmäßige Regelungen können diese Haftung auf den Übungsleiter übertragen, ob dies jedoch im Fall der Fälle vor Gericht Bestand hat, ist fraglich, da der Vorstand als Vertreter der juristichen Person - dem Rehasportverein - laut BGB in der Haftung ist. Daher sollten Sie sich als Mitglied des Vorstandes bzw. als Gesamtvorstand thematisch der Umsetzung des Datenschutzes in Ihrem Rehasportverein widmen und Selbigen rechtssicher umsetzen - dazu bieten wir Ihnen unsere fachkundige Unterstützung an!

Die Lösung für den Rehasportverein - Externer Datenschutzbeauftragter

Das Sie als Rehasportverein - als Vorstand - eine rechtssichere datenschutzkonforme Lösung schaffen wollen und müssen ist klar, doch wie kann diese Lösung aussehen. Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, Selbiger muss über die notwendige Fachkunde verfügen, darf NICHT Mitglied des Vorstandes sein und wäre im Fall eines Anstellungsverhältnisses unkündbar (genießt einen erhöhten Kündigungsschutz - ähnlich dem Betriebsrat).

Daher sollten Sie über eine externe Lösung nachdenken und einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen, dessen Bestellung Sie jederzeit (entsprechend den vertraglichen Regelungen) widerrufen - sprich den Vertrag kündigen - können.

Mein Angebot - fachkundiger Datenschutz und Kompetenz im Rehasport

Seit mehreren Jahren betreue ich als -  durch die TÜV-SÜD-Akademie zertifizierte - externe Datenschutzbeauftragte DSB-TÜV Unternehmen, Organisationen und Vereine in Brandenburg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus bin ich seit längerer Zeit Mitglied eines Rehasportvereins und verantwortlich für die Beantragung der Zertifizierungen sowie die Abrechnungen gegenüber den Kostenträgern. Ebenfalls verfüge ich über ein umfangreiches Know-How im Bereich der softwarebasierten Organisation, Durchführung und Abrechnung von Übungsangeboten für Rehabilitationssport und Funktionstraining.

Gern kann ich Sie als Rehasportverein oder Verband bei der Umsetzung des Datenschutzes fachkundig begleiten und betreuen.