Impressum Pflichtangaben einer Webseite gemäß § 5 TMG

Auf jeder gewerblich ausgerichteten Webseite - ob einfache Firmenpräsenz, Blog, Forum oder das Profil des Unternehmens in einem Social-Network wie facebook, XING, google+ oder twitter muss die Anbieterkennzeichnung - das Impressum - des Unternehmens leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Was muss im Impressum der Webseite stehen

Welche Angaben müssen in der Anbieterkennzeichnung - dem Impressum - auf einer Webseite - enthalten sein?

Diese Frage kann man nicht wirklich mit einer reinen Aufzählung von "einigen Pflichtangaben" beantworten, da sich die gesetzliche allgemeine Informationspflicht, die grundlegend im § 5 des Telemediengesetzes - TMG - definiert ist, von Unternehmen zu Unternehmen - teils stark - unterscheiden kann.

Während es bei einem Einzelunternehmen - in der Regel - genügt neben Namen und Anschrift sowie den Daten zur Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail) die Umsatzsteuer-ID und das zuständige Finanzamt zu benennen, kann dies bei Unternehmen bzw. Personen, die einer besonderen Berufsgruppe angehören weiterer Pflichtangaben bedürfen.

Bei Personengesellschaften, Aktien- oder Kommanditgesellschaften, Vereinen und Institutionen ergeben sich noch weitergehende Pflichtangaben für das Impressum der Webseite, die es im einzelnen hier und jetzt aufzuzählen den Rahmen sprengen würde - zumal es wie bereits erwähnt von Unternehmen zu Unternehmen je nach tatsächlicher Konstellation zu unterschiedlichen Ergebnissen bzgl. eines vollständigen und rechtssicheren Impressums führen kann.

Impressum Generator

Ein schneller und einfacher Weg das Impressum für die Webseite, den Blog oder das Firmenprofil in den Social-Networks von XING, facebook oder google+ zu erstellen ist die Nutzung eines Impressum-Generators. Ein Impressum-Generator ist in der Regel ein dialoggeführter kostenloser Service (ein JavaScript basierter Assistent), der es Ihnen ermöglicht - genauer ermöglichen soll - mit ein paar wenigen Klicks ein "rechtssicheres Impressum" für Ihre Webseite zu erstellen. Den durch den Impressum-Generator erzeugten HTML-Quelltext müssen Sie dann nur noch in ein Dokument auf Ihrer Webseite integrieren und schon "..haben Sie ein Impressum mit allen Pflichtangaben..." - so zumindest verspricht es der eine oder andere Anbieter solcher kostenloser Services.

Nobody is perfect - oder anders ausgedrückt ein Script - ein Programm - mag noch so gut konzipiert, strukturiert und letztlich programmiert sein - kann nicht jede tatsächliche Konstellation berücksichtigen und ist somit nur bedingt in der Lage ein wirklich rechtssicheres Impressum für die Webseite zu generieren. Nebenbei bemerkt, können natürlich auch fehlerhafte Einstellungen oder Angaben bei der Nutzung des Impressum-Generators zu einem falschen Ergebnis bei der Generierung führen.

Datenschutzberatung

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§ 5 Telemediengesetz - TMG - Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. 

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.